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331.12 JUVV CH-SO

§ 19 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verfahren

Vollzugsverfahren - Besondere Vollzugsformen
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§ 19 JUVV · Verfahren

1. Die verurteilte Person kann dem Amt innert 14 Tagen seit Erhalt der Anordnung des Vollzugantritts ein schriftliches und begründetes Gesuch um Anordnung folgender besonderer Vollzugsformen stellen

a) Halbgefangenschaft;

b) gemeinnützige Arbeit;

c) elektronische Überwachung.

2. Sofern anstelle einer Busse oder Geldstrafe die Anordnung der gemeinnützigen Arbeit beantragt wird, beträgt die Frist für die Gesuchseinreichung drei Monate ab Erhalt der Zahlungsaufforderung.

3. Bei Gutheissung des Gesuchs legt das Amt in der Anordnung des Vollzugsantritts die Auflagen und Bedingungen sowie für die Halbgefangenschaft und die elektronische Überwachung den gemäss den §§ 47 f. von der verurteilten Person zu tragenden Anteil an den Vollzugskosten und die Höhe der von ihr regelmässig zu leistenden Barvorschüsse fest.

4. Es kann der verurteilten Person, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, den Anteil an den Vollzugskosten auf Gesuch ganz oder teilweise erlassen.

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