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331.12 JUVV CH-SO

§ 18 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Berichterstattung

Vollzugsverfahren - Elektronische Überwachung gemäss ZGB[[1]](#titletitle_text_fn_224957_2_1_c)
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§ 18 JUVV · Berichterstattung

1. Das Amt erstattet dem zuständigen Zivilgericht einen Monat vor Ablauf der angeordneten elektronischen Überwachung einen Verlaufsbericht über die Mitwirkung und die Einhaltung der Vollzugsregeln durch die gefährdende Person.

2. Nach Beendigung der elektronischen Überwachung erstattet das Amt dem zuständigen Zivilgericht einen Schlussbericht über den Vollzugsverlauf.

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