331.12
JUVV
CH-SO
§ 17 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Meldungen und Informationen
Vollzugsverfahren - Elektronische Überwachung gemäss ZGB[[1]](#titletitle_text_fn_224957_2_1_c)
§ 17 JUVV · Meldungen und Informationen
1. Das Amt meldet dem zuständigen Zivilgericht und der Kantonspolizei
a) Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Überwachung;
b) Unregelmässigkeiten und Verstösse während der elektronischen Überwachung.
2. Das zuständige Zivilgericht informiert das Amt frühzeitig über voraussichtliche Änderungen und Verlängerungen von angeordneten elektronischen Überwachungen.
3. Die Kantonspolizei informiert die gefährdete Person über
a) Beginn und Ende des Vollzugs der elektronischen Überwachung;
b) Unregelmässigkeiten und Verstösse während der elektronischen Überwachung, ausser die gefährdete Person hat vor Gericht ausdrücklich darauf verzichtet.