Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.12 JUVV CH-SO

§ 16 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht

Vollzugsverfahren - Elektronische Überwachung gemäss ZGB[[1]](#titletitle_text_fn_224957_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 JUVV · Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht

1. Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Zivilgericht zusammen mit dem Amt deren Machbarkeit.

2. Es weist die gefährdende Person, unter Androhung von Artikel 292 StGB, auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle einer Missachtung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen und Anordnungen des Amts hin.

3. Das zuständige Zivilgericht auferlegt die Kosten des Vollzugs gemäss § 48 Absatz 2, nach Rücksprache mit dem Amt, der gefährdenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.

← § 15 JUVV Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Amt § 17 JUVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →