331.12
JUVV
CH-SO
§ 16 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht
Vollzugsverfahren - Elektronische Überwachung gemäss ZGB[[1]](#titletitle_text_fn_224957_2_1_c)
§ 16 JUVV · Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht
1. Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Zivilgericht zusammen mit dem Amt deren Machbarkeit.
2. Es weist die gefährdende Person, unter Androhung von Artikel 292 StGB, auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen im Falle einer Missachtung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen und Anordnungen des Amts hin.
3. Das zuständige Zivilgericht auferlegt die Kosten des Vollzugs gemäss § 48 Absatz 2, nach Rücksprache mit dem Amt, der gefährdenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.