331.12
JUVV
CH-SO
§ 15 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Rechtshilfe
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 15 JUVV · Rechtshilfe
1. Das Amt ist im Rahmen der Rechtshilfe berechtigt, den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und der elektronischen Überwachung
a) bei Gefangenen mit ausserkantonalem Wohnsitz an einen anderen Kanton zu delegieren;
b) bei Gefangenen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn für einen anderen Kanton zu übernehmen.
2. Die Kostentragung richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug.