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331.12 JUVV CH-SO

§ 14 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verlegungen

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 14 JUVV · Verlegungen

1. Das Amt kann Transporte bei Einweisungen durch eidgenössische oder andere kantonale Behörden übernehmen.

2. Bei Bedarf kann es die Kantonspolizei und die Rettungsdienste beiziehen.

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