331.12
JUVV
CH-SO
§ 14 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Verlegungen
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 14 JUVV · Verlegungen
1. Das Amt kann Transporte bei Einweisungen durch eidgenössische oder andere kantonale Behörden übernehmen.
2. Bei Bedarf kann es die Kantonspolizei und die Rettungsdienste beiziehen.