Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.12 JUVV CH-SO

§ 13 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Vollzugsöffnungen

Vollzugsverfahren - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 JUVV · Vollzugsöffnungen

1. Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des konkreten Risikos für die Begehung einer neuen Straftat über Gesuche um Vollzugsöffnungen. Es holt in den in Artikel 75a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 vorgesehenen Fällen eine Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission ein.

2. Bei Gefangenen, die sich im geschlossenen vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befinden, holt das Amt vor seinem Entscheid die Zustimmung der Verfahrensleitung ein und gibt dieser gegenüber eine entsprechende Empfehlung ab.

← § 12 JUVV Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Amt § 14 JUVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →