331.12
JUVV
CH-SO
§ 13 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Vollzugsöffnungen
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 13 JUVV · Vollzugsöffnungen
1. Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des konkreten Risikos für die Begehung einer neuen Straftat über Gesuche um Vollzugsöffnungen. Es holt in den in Artikel 75a Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 vorgesehenen Fällen eine Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission ein.
2. Bei Gefangenen, die sich im geschlossenen vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befinden, holt das Amt vor seinem Entscheid die Zustimmung der Verfahrensleitung ein und gibt dieser gegenüber eine entsprechende Empfehlung ab.