331.12
JUVV
CH-SO
§ 12 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Übermittlung von Entscheiden betreffend ausländische Personen
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 12 JUVV · Übermittlung von Entscheiden betreffend ausländische Personen
1. Die Migrationsbehörde übermittelt dem Amt unaufgefordert
a) die im Zusammenhang mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung gefällten Entscheide;
b) Entscheide betreffend Wegweisung von ausländischen Personen, sofern eine Koordination des Vollzugs der Wegweisung mit dem Justizvollzug erforderlich ist.