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331.12 JUVV CH-SO

§ 12 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Übermittlung von Entscheiden betreffend ausländische Personen

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 12 JUVV · Übermittlung von Entscheiden betreffend ausländische Personen

1. Die Migrationsbehörde übermittelt dem Amt unaufgefordert

a) die im Zusammenhang mit dem Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung gefällten Entscheide;

b) Entscheide betreffend Wegweisung von ausländischen Personen, sofern eine Koordination des Vollzugs der Wegweisung mit dem Justizvollzug erforderlich ist.

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