331.12
JUVV
CH-SO
§ 11 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Übermittlung der Entscheide, Akten und Informationen
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 11 JUVV · Übermittlung der Entscheide, Akten und Informationen
1. Die Strafbehörden, die Vollzugsbehörden sowie die Zivilgerichte, die eine elektronische Überwachung gemäss ZGB angeordnet oder verlängert haben, übermitteln dem Amt, gegebenenfalls bereits im Hinblick auf Abklärungen betreffend die Kapazitäten und die Eignung der in Frage kommenden Vollzugseinrichtungen, unaufgefordert die rechtskräftigen und die bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbaren Entscheide sowie sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.
2. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar, sofern Ersatzmassnahmen gemäss Artikel 237 StPO angeordnet worden sind.