Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.12 JUVV CH-SO

§ 10 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Vollzugsverfahren - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 JUVV · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1. Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung des Amts.

2. Sofern die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt, informiert sie umgehend das Amt. Sie teilt diesem insbesondere mit, welche besonderen Haftgründe fortbestehen und übermittelt diesem unaufgefordert sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.

3. Sofern die Verfahrensleitung keine spezifischen Vorgaben macht, entscheidet das Amt über Zeitpunkt und Ort der Einweisungen. Die Verfahrensleitung wird informiert.

← § 9 JUVV Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Amt § 11 JUVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →