331.12
JUVV
CH-SO
§ 10 Verordnung über den Justizvollzug (JUVV) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 10 JUVV · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1. Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung des Amts.
2. Sofern die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt, informiert sie umgehend das Amt. Sie teilt diesem insbesondere mit, welche besonderen Haftgründe fortbestehen und übermittelt diesem unaufgefordert sämtliche Akten und vollzugsrelevanten Informationen.
3. Sofern die Verfahrensleitung keine spezifischen Vorgaben macht, entscheidet das Amt über Zeitpunkt und Ort der Einweisungen. Die Verfahrensleitung wird informiert.