§ 8ter Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Kantonale Justizvollzugskommission
§ 8ter JUVG · Kantonale Justizvollzugskommission
1. Die kantonale Justizvollzugskommission ist verwaltungsunabhängig und berät das Amt im Bereich des Justizvollzugs. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft näher geregelt.
2. Die kantonale Justizvollzugskommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen der Strafjustiz, der Forensik und der Politik zusammen.
3. Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, die kantonalen Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse zu besuchen. Sie können mit Gefangenen ohne Anwesenheit Dritter Gespräche führen und fungieren in diesem Zusammenhang als Ombudspersonen.
4. Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Mitarbeitenden des Amts, die Fachpersonen sowie die beigezogenen Privaten sind gegenüber den Kommissionsmitgliedern vom Amtsgeheimnis entbunden.