331.11
JUVG
CH-SO
§ 8 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Jugendanwaltschaft
Zuständigkeiten - Behörden
§ 8 JUVG · Jugendanwaltschaft
1. Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrecht.
2. Bei Strafen und Massnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts wahr.