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331.11 JUVG CH-SO

§ 8 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Jugendanwaltschaft

Zuständigkeiten - Behörden
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§ 8 JUVG · Jugendanwaltschaft

1. Die Jugendanwaltschaft vollzieht das Jugendstrafrecht.

2. Bei Strafen und Massnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen nimmt die Jugendanwaltschaft die Aufgaben des Amts wahr.

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