Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 JUVG CH-SO

§ 7 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Amt

Zuständigkeiten - Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 JUVG · Amt

1. Das Amt ist Vollzugsbehörde im Sinne des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung. Es nimmt alle Aufgaben im Bereich des Justizvollzugs wahr, für die nach Bundesrecht der Kanton zuständig ist und die nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen werden.

2. Dem Amt obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a)* ...

abis)* Planung des Bedarfs sowie Ausgestaltung, Führung und Betrieb der Vollzugseinrichtungen des Kantons;

ater)* Erfüllung sämtlicher mit dem Vollzug und der Sicherung von Strafen und Massnahmen verbundener Aufgaben;

aquater)* Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Bewährungshilfe, soziale Betreuung und Beratungen auf dem Gebiet der Prävention, wie insbesondere Gewaltberatungen;

aquinquies)* Erteilung von Weisungen und Anordnung von Auflagen im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen;

asexies)* Einsetzen technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle;

b)* ...

c)* Anordnung von Disziplinarsanktionen und besonderen Sicherungsmassnahmen;

cbis)* Anordnung vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft zur Sicherung von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Strafprozessordnung;

cter)* Ausübung der Parteistellung mit vollen Parteirechten im Rahmen von selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden gemäss Strafprozessordnung sowie in den Fällen gemäss § 12 Absatz 1 Buchstabe cbis und § 15 Absatz 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977;

cquater)* Abschluss von Vereinbarungen mit Privaten über besondere Leistungen, die für den Justizvollzug erforderlich sind;

cquinquies)* Bearbeitung und Führung der Vollzugsakten sowie des Strafvollzugsregisters.

3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung nimmt insbesondere jene Aufgaben wahr, die ihr in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesen werden.

← § 6 JUVG Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Geltungsbereich § 8 JUVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →