§ 5 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Regierungsrat
§ 5 JUVG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a) übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus;
abis)* ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei dem Finanzreferendum unterstehende Konkordate ausdrücklich vorbehalten bleiben;
ater)* schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantonen ab;
b)* wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.
2. In den Konkordaten können insbesondere geregelt werden
a) die Schaffung von Konkordatsorganen sowie die Festlegung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen;
b) Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommission gemäss Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs;
c) die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtungen;
d) die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer Kantone;
e) die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone zur Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen;
f) die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone und der einweisenden Kantone;
g) weitere Vollzugsbestimmungen, namentlich betreffend Vollzugsplanung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbeteiligung.