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331.11 JUVG CH-SO

§ 5 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Regierungsrat

Zuständigkeiten - Behörden
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§ 5 JUVG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a) übt die Aufsicht über den Justizvollzug aus;

abis)* ist zum Abschluss von Konkordaten ermächtigt, wobei dem Finanzreferendum unterstehende Konkordate ausdrücklich vorbehalten bleiben;

ater)* schliesst Vollzugsvereinbarungen mit anderen Kantonen ab;

b)* wählt die Mitglieder der kantonalen Justizvollzugskommission.

2. In den Konkordaten können insbesondere geregelt werden

a) die Schaffung von Konkordatsorganen sowie die Festlegung von deren Zuständigkeiten und Kompetenzen;

b) Zusammensetzung, Wahl und Organisation der Kommission gemäss Artikel 62d Absatz 2 des Strafgesetzbuchs;

c) die von den Kantonen zu führenden Vollzugseinrichtungen;

d) die gemeinsame Errichtung und der gemeinsame Betrieb von Vollzugseinrichtungen oder das Mitbenutzungsrecht an Einrichtungen anderer Kantone;

e) die Verpflichtung der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone zur Aufnahme von Gefangenen aus anderen Kantonen;

f) die Zuständigkeiten der Vollzugseinrichtungen führenden Kantone und der einweisenden Kantone;

g) weitere Vollzugsbestimmungen, namentlich betreffend Vollzugsplanung, Vollzugskosten, Versicherungen und Kostenbeteiligung.

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