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331.11 JUVG CH-SO

§ 4 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Behörden des Justizvollzugs

Zuständigkeiten - Behörden
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§ 4 JUVG · Behörden des Justizvollzugs

1. Der Vollzug von Strafen und Massnahmen obliegt folgenden Behörden

a) dem Regierungsrat;

b) dem Departement;

c) dem Amt;

d) der Jugendanwaltschaft;

e) der Migrationsbehörde.

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