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331.11 JUVG CH-SO

§ 38 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 38 JUVG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere folgende Bereiche näher regeln

a)* die Organisation des Justizvollzugs;

b)* das Vollzugsverfahren;

c)* die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs;

d)* die Durchführung der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung;

e)* die Einzelheiten betreffend den Umgang mit Personendaten;

f)* die Ordnung und Sicherheit;

g)* die Kosten.

2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung international, national oder interkantonal anerkannte Richtlinien, wie insbesondere die Richtlinien des Konkordats, als verbindlich erklären.

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