331.11
JUVG
CH-SO
§ 38 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Ausführungsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 38 JUVG · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung. Er kann insbesondere folgende Bereiche näher regeln
a)* die Organisation des Justizvollzugs;
b)* das Vollzugsverfahren;
c)* die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs;
d)* die Durchführung der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung;
e)* die Einzelheiten betreffend den Umgang mit Personendaten;
f)* die Ordnung und Sicherheit;
g)* die Kosten.
2. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung international, national oder interkantonal anerkannte Richtlinien, wie insbesondere die Richtlinien des Konkordats, als verbindlich erklären.