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331.11 JUVG CH-SO

§ 37bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Persönliche Auslagen

Kosten - Kostenübernahme
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§ 37bis JUVG · Persönliche Auslagen

1. Die Gefangenen tragen ihre persönlichen Auslagen.

2. Die persönlichen Auslagen von Gefangenen mit Wohnsitz in der Schweiz sind subsidiär von den für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Behörden gemäss den Vorgaben der Sozialgesetzgebung zu tragen.

3. Die persönlichen Auslagen von ausländischen Gefangenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär getragen

a) bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Solothurn vom Kanton;

b) bei den übrigen Einweisungen von der einweisenden Behörde.

4. Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärzten und Ärztinnen sowie von Spitälern und Kliniken, sofern

a) die Kosten sechs Monate nach der erbrachten Leistung weder vom Gefangenen noch von einem Dritten bezahlt wurden;

b) die Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, Inkassobemühungen nachweist;

c) die Forderung an den Kanton abgetreten wird.

5. Der Kanton kann die Behandlungskosten gemäss Absatz 4 bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Frist übernehmen, sofern die Person oder die Einrichtung, welche die Leistung erbracht hat, nachweist, dass die Bezahlung der Behandlungskosten durch den Gefangenen aufgrund von dessen persönlichen und finanziellen Verhältnisse bereits von vornherein nicht ernsthaft zu erwarten ist.

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