§ 37 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Vollzugskosten
§ 37 JUVG · Vollzugskosten
1. Der Kanton trägt, sofern die betreffenden Kosten nicht vom Bund, von anderen Kantonen, von Drittstaaten oder von anderweitigen Dritten getragen werden, die Vollzugskosten bei
a)* Strafen und Massnahmen;
b)* Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten;
c)* Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
d)* vorläufigen Festnahmen und Polizeigewahrsam;
e)* freiheitsentziehenden Massnahmen des Ausländerrechts.
2. Die Übernahme der Kosten im interkantonalen Bereich richtet sich nach dem Konkordat[37].
2bis Die Tragung der Vollzugskosten von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen bei Jugendlichen richtet sich nach der JStPO[38].
3. Die Gefangenen haben sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.
4. Für besondere Vollzugsformen und weitere besondere Auslagen, die im Interesse der Gefangenen getätigt werden, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.