§ 36ter Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Persönliche Auslagen
§ 36ter JUVG · Persönliche Auslagen
1. Persönliche Auslagen des Gefangenen weisen keinen direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug auf.
2. Sie umfassen insbesondere die Aufwände für
a) den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik;
b) durch externe Fachpersonen erbrachte, ambulante medizinische Behandlungen;
c) medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialisten und Spezialistinnen;
d) Medikamente;
e) medizinische Hilfsmittel;
f) zahnärztliche Behandlungen;
g) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte;
h) die Abklärung und die Erkennung der Einnahme verbotener Substanzen mit positivem Ergebnis, wie Laboranalysen;
i) Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung;
j) persönliche Gegenstände;
k) Leistungen zur Integration, wie Berufsauslagen, Kosten für die externe Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen während eines Ausgangs oder eines Urlaubs;
l) die Miete und die Lagerung von Möbeln;
m) Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung.