§ 36bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Vollzugskosten
§ 36bis JUVG · Vollzugskosten
1. Vollzugskosten sind in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehende Kosten.
2. Sie umfassen insbesondere die Aufwände für
a) Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildung;
b) vollzugsspezifische Leistungen im Rahmen von gerichtlich oder durch die Vollzugsbehörden angeordneten Therapien, soweit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind;
c) den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des Vollzugs;
d) Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen sowie zum Besuch von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen, sofern der Transport nicht von und auf Kosten der Polizei durchgeführt wird;
e) Hin- und Rückfahrten von Ärzten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen sowie Therapeuten und Therapeutinnen in die Vollzugseinrichtungen, sofern diese nicht während des Sachurlaubs erfolgen;
f) die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem Spital oder einer Klinik;
g) durch den internen Gesundheitsdienst erbrachte, ambulante medizinische Behandlungen, soweit diese nicht durch die Krankenkasse oder anderweitig gedeckt sind;
h) im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Aktivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.
3. Die Erhebung von Kostgeldern durch die Vollzugseinrichtungen richtet sich im interkantonalen Verhältnis nach den Vorgaben des Konkordats.