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331.11 JUVG CH-SO

§ 36 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Rechtsschutz

Rechtsschutz
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§ 36 JUVG · Rechtsschutz

1. Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 10 Tagen beim Departement Beschwerde geführt werden. Gegen folgende erstinstanzliche Verfügungen ist direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben

a)* Verfügungen über die bedingte oder definitive Entlassung und die Aufhebung von Massnahmen;

b)* Anordnungen von Zwangsbehandlungen gemäss §§ 26-29.

2. Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements und gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2bis Beschwerden gegen folgende Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Amt oder die Beschwerdeinstanz erteilt diese aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin

a) Verlegungsverfügungen;

b) Verfügungen betreffend

1. den Widerruf der Halbgefangenenschaft und der elektronischen Überwachung gemäss Strafgesetzbuch,

2. besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarsanktionen.

3. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und des Gesetzes über die Gerichtsorganisation.

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