331.11
JUVG
CH-SO
§ 35 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Einziehung und Vernichtung
Disziplinarwesen
§ 35 JUVG · Einziehung und Vernichtung
1. Gegenstände und Vermögenswerte, die im Rahmen der Erfüllung eines Disziplinartatbestands erlangt oder mit welchen ein Disziplinartatbestand erfüllt worden ist oder die zur Erfüllung eines Disziplinartatbestands bestimmt waren, können auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung eingezogen werden.
2. Sie können zugusten des Kantons verwendet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.