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331.11 JUVG CH-SO

§ 34 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Kontrollen und Durchsuchungen

Disziplinarwesen
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§ 34 JUVG · Kontrollen und Durchsuchungen

1. Bei Verdacht auf Erfüllung eines Disziplinarstraftatbestands oder auf strafbare Handlungen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Kontrollen und Durchsuchungen gemäss § 24 angeordnet werden.

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