331.11
JUVG
CH-SO
§ 34 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Kontrollen und Durchsuchungen
Disziplinarwesen
§ 34 JUVG · Kontrollen und Durchsuchungen
1. Bei Verdacht auf Erfüllung eines Disziplinarstraftatbestands oder auf strafbare Handlungen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Kontrollen und Durchsuchungen gemäss § 24 angeordnet werden.