§ 33bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Disziplinarsanktionen
§ 33bis JUVG · Disziplinarsanktionen
1. Disziplinarsanktionen sind
a) der Verweis;
b) sofern ein Zusammenhang zum erfüllten Disziplinartatbestand gegeben ist
1. Beschränkung oder Entzug von Freizeitbeschäftigungen, wie insbesondere die Benutzung elektrischer oder elektronischer Geräte, bis zu zwei Monaten;
2. Beschränkung oder Entzug der Verfügung über Geldmittel bis zu vier Monaten;
3. der Entzug der Arbeitsbeschäftigungsmöglichkeiten bis zu drei Monaten;
4. Beschränkung oder Entzug von Aussenkontakten, wie insbesondere Telefonverbot und Besuchssperre, bis zu zwei Monaten, wobei der Verkehr mit Behörden, Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie Seelsorgenden vorbehalten bleibt;
5. Beschränkung oder Entzug von Ausgängen oder Urlauben bis zu sechs Monaten;
c) die Busse bis zu 200 Franken;
d) der Zelleneinschluss bis zu 14 Tagen;
e) der Arrest in der eigenen, in der zugewiesenen oder in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle für höchstens 14 Tage.
2. Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander verbunden werden. Hiervon ausgenommen sind
a) die Verbindung mit dem Verweis;
b) die gleichzeitige Anordnung von Arrest und Busse.
3. Bei der Bemessung der Disziplinarsanktionen werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Ordnung und Sicherheit, das bisherige Verhalten im Vollzug, die Beweggründe und die persönlichen Umstände des Gefangenen berücksichtigt. In leichten Fällen kann von einer Disziplinarsanktion abgesehen werden, wenn die Angelegenheit auf andere Weise erledigt werden kann.
4. Erfüllt ein Gefangener innerhalb von zwei Monaten seit der letzten Disziplinierung erneut einen Disziplinartatbestand, wird die Disziplinarsanktion angemessen erhöht. Das Mass einer Disziplinarsanktion kann dabei um maximal die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze erhöht werden.