§ 33 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Disziplinartatbestände
§ 33 JUVG · Disziplinartatbestände
1. Bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung gegen Gefangene Disziplinarsanktionen anordnen. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere
a)* Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b)* Beleidigungen, Drohungen, ungebührliches Verhalten und Angriffe gegen das Personal oder die Leitung der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte;
c)* Missbrauch des Ausgangs-, Urlaubs- und Besuchsrechts;
d)* Arbeitsverweigerung, Aufwiegelung zur Arbeitsverweigerung und Störung des Arbeitsbetriebs sowie verspätete Rückkehr oder Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;
e)* Beschädigung von Mobiliar und Immobilien, missbräuchliche Verwendung von elektronischen Geräten, mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Material und rechtswidrige Aneignung fremder Vermögenswerte;
f)* unerlaubte Kontakte mit anderen Gefangenen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
g)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol, Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln;
h)* Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung, Herstellung, Besitz von und Handel mit unerlaubten Gegenständen, wie insbesondere Waffen, waffenähnliche Gegenstände, Schriftstücke und Bargeld;
i)* Umgehung, Verweigerung und Verfälschung von Alkohol- und Drogentests und Urinproben;
j)* Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder der Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sicherheit und Ordnung.
2. Gehilfenschaft, Anstiftung und Versuch können ebenfalls disziplinarisch geahndet werden.
3. ...
4. Die disziplinarische Verfolgung verjährt sechs Monate nach der Erfüllung eines Disziplinartatbestands. Der Vollzug einer Disziplinarsanktion verjährt sechs Monate nach der rechtskräftigen Anordnung.
5. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.