331.11
JUVG
CH-SO
§ 32ter Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Meldepflicht
Umgang mit Personendaten
§ 32ter JUVG · Meldepflicht
1. Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Private sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, verpflichtet, der jeweils vorgesetzten Stelle sämtliche Vorfälle von erheblicher Bedeutung zu melden, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Als Vorfälle von erheblicher Bedeutung gelten
a) schwerwiegende Gefahren für Drittpersonen oder für die Vollzugseinrichtung;
b) gewalttätiges Verhalten;
c) medizinische Sachverhalte, sofern eine konkrete, schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen vorliegt.