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331.11 JUVG CH-SO

§ 32bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Datenbekanntgabe an Dritte

Umgang mit Personendaten
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§ 32bis JUVG · Datenbekanntgabe an Dritte

1. Die Mitarbeitenden des Amts sowie Fachpersonen und beigezogene Private dürfen Dritten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Ein allfälliges Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

2. Opfer, ihre Angehörigen oder Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, haben ein Informationsrecht gemäss Strafgesetzbuch.

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