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331.11 JUVG CH-SO

§ 32 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten

Umgang mit Personendaten
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§ 32 JUVG · Datenaustausch mit Fachpersonen und beigezogenen Privaten

1. Fachpersonen und beigezogene Private, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, dürfen in Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen, sofern die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben erforderlich sind.

2. ...

3. Sie teilen dem Amt und der Leitung der Vollzugseinrichtung, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, ihre Erkenntnisse, Diagnosen und Prognosen mit, sofern diese Angaben für den Vollzug erforderlich sind.

4. Fachpersonen und beigezogene Private, die eine strafrechtliche Massnahme vollziehen oder eine vom Amt angeordnete Therapie durchführen, sind, ungeachtet allfälliger besonderer Geheimhaltungspflichten, verpflichtet, dem Amt, der Leitung der Vollzugseinrichtung und den Strafbehörden sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Sozialisierungsanstrengungen, der Entlassungsvorbereitungen sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Gefangenen von Bedeutung sein könnten.

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