§ 31bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Elektronische Abrufverfahren
§ 31bis JUVG · Elektronische Abrufverfahren
1. Die Behörden des Justizvollzugs können folgenden Behörden Personendaten von Gefangenen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugänglich machen
a) der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer Identitätsfeststellung oder einer Fahndung erforderlich ist;
b) den Strafbehörden, sofern dies zur Aufenthaltsnachforschung erforderlich ist.
2. Die Behörden des Justizvollzugs dürfen im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, der kantonalen Einwohnerplattform abfragen.
3. Das Amt arbeitet in folgenden Fällen mit einer webbasierten Datenbank, welche die Bearbeitung von vollzugsrelevanten Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens ermöglicht
a) zwecks interdisziplinärer, interkantonaler Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines risikoorientierten Sanktionenvollzugs;
b) zwecks Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle.