331.11
JUVG
CH-SO
§ 29bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Datenbearbeitung und -vernichtung
Umgang mit Personendaten
§ 29bis JUVG · Datenbearbeitung und -vernichtung
1. Die Behörden des Justizvollzugs können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Die Vernichtung von Personendaten gemäss Absatz 1 erfolgt vorbehältlich spezialgesetzlicher Bestimmungen
a) 15 Jahre nach dem letzten definitiven Entlassungszeitpunkt oder nach dem Eintritt der Vollstreckungsverjährung;
b) 10 Jahre nach dem Tod des Gefangenen.
3. Für die Berechnung der Frist gemäss Absatz 2 ist das Datum der jüngsten Unterlage der Vollzugsakte massgebend.