§ 29 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Medizinisch indizierte Zwangsmedikation
§ 29 JUVG · Medizinisch indizierte Zwangsmedikation
1. Gegenüber einer gefangenen Person kann das Amt eine medizinisch indizierte Zwangsmedikation anordnen
a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit Dritter abzuwenden (Fremdgefährdung);
b) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person abzuwenden (Selbstgefährdung).
2. Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3. Die medizinisch indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
4. Solange bei Selbstgefährdung von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf die Medikation zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.