331.11
JUVG
CH-SO
§ 28 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation
Rechtsstellung der Gefangenen - Zwangsbehandlungen
§ 28 JUVG · Massnahmen-indizierte Zwangsmedikation
1. Das Amt kann gegenüber Gefangenen, an denen eine therapeutische Massnahme zu vollziehen ist, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation anordnen, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung der Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.
2. Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch einen Facharzt oder eine Fachärztin empfohlen wird.
3. Die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen.
4. Wird die massnahmen-indizierte Zwangsmedikation für längere Zeit angeordnet, muss diese regelmässig überprüft und neu angeordnet werden.