331.11
JUVG
CH-SO
§ 27 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Zwangsernährung
Rechtsstellung der Gefangenen - Zwangsbehandlungen
§ 27 JUVG · Zwangsernährung
1. Im Falle eines Hungerstreiks kann das Amt eine unter fachärztlicher Leitung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben der gefangenen Person bestehen.
2. Solange von einer freien Willensbestimmung der gefangenen Person, auf die Nahrungsaufnahme zu verzichten, ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugsbehörden keine Intervention.