331.11
JUVG
CH-SO
§ 26 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Zwangsbehandlung
Rechtsstellung der Gefangenen - Zwangsbehandlungen
§ 26 JUVG · Zwangsbehandlung
1. Die Durchführung einer durch das Amt angeordneten Behandlung gegen den Willen von Gefangenen (Zwangsbehandlung) ist zulässig
a) um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die Gesundheit der gefangenen Person oder Dritter abzuwenden;
b) um eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen oder den geordneten Betrieb der Vollzugseinrichtung sicherzustellen, sofern die gefangene Person massive soziale Auffälligkeiten oder ein erheblich destruktives Potenzial aufweist.
2. Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen.