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331.11 JUVG CH-SO

§ 25bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Unmittelbarer Zwang

Rechtsstellung der Gefangenen - Sicherheit und Ordnung
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§ 25bis JUVG · Unmittelbarer Zwang

1. Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf in folgenden Fällen angewendet werden, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann

a) Schutz von Personal, Gefangenen oder von anderen, mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehenden Personen;

b) Verhinderung der Flucht von Gefangenen oder Ergreifung von flüchtigen Gefangenen;

c) Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung sowie in deren unmittelbaren Umgebung.

2. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang

a) setzt eine entsprechende Ausbildung voraus;

b) ist zu protokollieren.

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