§ 25 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Besondere Sicherungsmassnahmen
§ 25 JUVG · Besondere Sicherungsmassnahmen
1. Bestehen bei einem Gefangenen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen anordnen.
2. Als besondere Sicherungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht
a)* Entzug von persönlichen Gegenständen, wie namentlich Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände oder Kleidungsstücke, bei welchen mit einer missbräuchlichen Verwendung gerechnet werden muss;
abis)* Kontaktverbot während des Spaziergangs;
b)* Einschluss in die eigene oder in die zugewiesene Zelle;
c)* Unterbringung in einer dafür besonders eingerichteten Sicherheitszelle;
d) Fesselung.
3. Die einweisende Behörde kann für eine Dauer von bis zu drei Monaten folgende, besondere Sicherungsmassnahmen anordnen
a) Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, sofern Gründe gemäss Absatz 1 vorliegen;
b) Einzelhaft oder Einzelunterbringung, sofern Gründe gemäss Strafgesetzbuch vorliegen.