331.11
JUVG
CH-SO
§ 24bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besucherinnen
Rechtsstellung der Gefangenen - Sicherheit und Ordnung
§ 24bis JUVG · Durchsuchung und Ausschluss von Besuchern und Besucherinnen
1. Besuche können zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher und Besucherinnen
a) einer Identitätskontrolle unterziehen;
b) durchsuchen lassen, wobei § 24 Absatz 1 sinngemäss anwendbar ist.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, die gegen die Besuchsvorschriften verstossen oder anderweitig die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden, für höchstens drei Monate von Besuchen ausschliessen. Im Wiederholungsfall kann ein dauerhafter Ausschluss angeordnet werden.
3. Ein dauerhafter Ausschluss von nahestehenden Personen, wie Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Kinder, Eltern und Geschwister, ist nicht zulässig.