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331.11 JUVG CH-SO

§ 24 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Kontrollen und Durchsuchungen

Rechtsstellung der Gefangenen - Sicherheit und Ordnung
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§ 24 JUVG · Kontrollen und Durchsuchungen

1. Zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung bei Gefangenen eine oberflächliche Leibesvisitation durch Personal des gleichen Geschlechts durchführen lassen. Ist die oberflächliche Leibesvisitation mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen.

1bis. Aus denselben Gründen können die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Gefangenen durchsucht werden.

2. Bei Gefangenen, die verdächtigt werden, auf sich oder in ihrem Körper und insbesondere in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine intime Leibesvisitation durch einen Arzt oder eine Ärztin oder durch anderes, medizinisch ausgebildetes Fachpersonal durchführen lassen.

3. Bei Gefangenen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung Atemluftkontrollen, Blutentnahmen und -proben, Urinproben, Haaranalysen und Ähnliches angeordnet werden.

4. Zur Sicherstellung der für die Gesundheit der Gefangenen und des Personals der Vollzugseinrichtungen erforderlichen Präventionsmassnahmen können bei Gefangenen auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung medizinische Abklärungen vorgenommen werden.

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