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331.11 JUVG CH-SO

§ 23 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Erkennungsdienstliche Massnahmen

Rechtsstellung der Gefangenen - Sicherheit und Ordnung
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§ 23 JUVG · Erkennungsdienstliche Massnahmen

1. Zur Sicherung des Vollzugs sind folgende erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig

a) Abnahme von Fingerabdrücken;

b) Erstellen von Fotografien;

c) Durchführung von Messungen;

d) Feststellung körperlicher Merkmale.

2. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen dürfen der Polizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere zu Fahndungszwecken, zugestellt werden.

3. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind nach dem definitiven Abschluss des Justizvollzugsverfahrens zu vernichten.

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