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331.11 JUVG CH-SO

§ 22bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugseinrichtungen

Rechtsstellung der Gefangenen - Sicherheit und Ordnung
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§ 22bis JUVG · Annäherungs-, Kontakt- und Flugverbot im Bereich von Vollzugseinrichtungen

1. Für unbefugte Personen gilt innerhalb eines Abstands von 5 m zu den Zaunanlagen von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 ein Annäherungsverbot. Ebenso ist es unbefugten Personen verboten, von ausserhalb der Zaunanlagen mit den Gefangenen auf verbale oder nonverbale Weise in Kontakt zu treten.

2. Im Umkreis von 300 m von Vollzugseinrichtungen gemäss § 10 gilt für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg ein Flugverbot. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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