Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 JUVG CH-SO

§ 22 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen

Rechtsstellung der Gefangenen - Sicherheit und Ordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 JUVG · Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen

1. Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vollzugseinrichtungen sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleiteten Ausgängen und ähnlichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen. Bei Bedarf können Angehörige der Polizei beigezogen werden.

2. Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schusswaffe.

3. Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990.

← § 21bis JUVG Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Geltungsbereich § 22bis JUVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →