331.11
JUVG
CH-SO
§ 22 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
Rechtsstellung der Gefangenen - Sicherheit und Ordnung
§ 22 JUVG · Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen
1. Ein Sicherheitsdienst sorgt für die Sicherheit der Vollzugseinrichtungen sowie für die Sicherheit bei Transporten, begleiteten Ausgängen und ähnlichen Vorgängen ausserhalb der Vollzugseinrichtungen. Bei Bedarf können Angehörige der Polizei beigezogen werden.
2. Der Dienst der Sicherheitskräfte erfolgt ohne Schusswaffe.
3. Kommen Angehörige der Polizei zum Einsatz, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990.