§ 21bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
§ 21bis JUVG · Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
1. Das Amt kann in dringenden Fällen vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids gemäss Strafprozessordnung vorsorglich Sicherheitshaft anordnen, sofern ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die betreffende Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird und sie
a) sich dem Vollzug entziehen könnte oder
b) erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begehen könnte.
2. Das Amt führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 der Strafprozessordnung ein Haftverfahren durch und beantragt dem Haftgericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 f. der Strafprozessordnung. Entscheide des Haftgerichts können durch das Amt mittels Beschwerde angefochten werden.
3. Sofern das Amt nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheids vom Vorliegen von Haftgründen Kenntnis erhält, beantragt es bei der Verfahrensleitung die Anordnung der Sicherheitshaft.