331.11
JUVG
CH-SO
§ 21 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Mittel der Kontaktpflege
Rechtsstellung der Gefangenen - Beziehungen zur Aussenwelt
§ 21 JUVG · Mittel der Kontaktpflege
1. Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere durch
a) Versand und Empfang von Postsendungen;
b) Telefongespräche;
c) Zeitungen, Zeitschriften und Bücher;
d) Empfang von Besuchen;
e) Gewährung von Urlaub und Ausgang.
2. Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Benutzung elektronischer Geräte zulässig ist.