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331.11 JUVG CH-SO

§ 21 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Mittel der Kontaktpflege

Rechtsstellung der Gefangenen - Beziehungen zur Aussenwelt
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§ 21 JUVG · Mittel der Kontaktpflege

1. Die Kontakte zur Aussenwelt erfolgen insbesondere durch

a) Versand und Empfang von Postsendungen;

b) Telefongespräche;

c) Zeitungen, Zeitschriften und Bücher;

d) Empfang von Besuchen;

e) Gewährung von Urlaub und Ausgang.

2. Der Regierungsrat regelt, in welchem Umfang die Benutzung elektronischer Geräte zulässig ist.

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