Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
331.11 JUVG CH-SO

§ 20 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Kontakte zur Aussenwelt

Rechtsstellung der Gefangenen - Beziehungen zur Aussenwelt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 JUVG · Kontakte zur Aussenwelt

1. Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu erleichtern.

2. Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen selbst beschränkt oder untersagt.

← § 18 JUVG Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Geltungsbereich § 21 JUVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →