331.11
JUVG
CH-SO
§ 20 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Kontakte zur Aussenwelt
Rechtsstellung der Gefangenen - Beziehungen zur Aussenwelt
§ 20 JUVG · Kontakte zur Aussenwelt
1. Die Gefangenen haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu erleichtern.
2. Die Kontakte werden kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung und der Gefangenen selbst beschränkt oder untersagt.