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331.11 JUVG CH-SO

§ 2 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Übergeordnetes Recht

Allgemeines
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§ 2 JUVG · Übergeordnetes Recht

1. Die Bestimmungen des Bundesrechts sowie des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Konkordat) vom 5. Mai 2006 bleiben vorbehalten.

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