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331.11 JUVG CH-SO

§ 18 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Arbeitsentgelt

Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
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§ 18 JUVG · Arbeitsentgelt

1. Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwaltung und die Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich nach den Bestimmungen des Konkordats.

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