331.11
JUVG
CH-SO
§ 17 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Arbeit, Aus- und Weiterbildung
Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
§ 17 JUVG · Arbeit, Aus- und Weiterbildung
1. Die Gefangenen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten. Die Arbeitszuweisung richtet sich nach den Fähigkeiten und Neigungen der Gefangenen und den Möglichkeiten der Vollzugseinrichtung. Auf den Gesundheitszustand der Gefangenen wird Rücksicht genommen.
2. Bei besonderen Vollzugsformen kann die Arbeit teilweise ausserhalb der Vollzugseinrichtungen verrichtet werden.
3. Die Vollzugseinrichtungen fördern die Aus- und Weiterbildung der Gefangenen.