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331.11 JUVG CH-SO

§ 16ter Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle

Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
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§ 16ter JUVG · Einsatz technischer Geräte zur Überwachung und Kontrolle

1. Es können für folgende Zwecke technische Geräte eingesetzt werden

a) elektronische Überwachung gemäss Strafgesetzbuch;

b) Vollzug von Kontakt- und Rayonverboten gemäss Strafgesetzbuch, Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 und MStG;

c) Überwachung von Ersatzmassnahmen gemäss Strafprozessordnung;

d) elektronische Überwachung gemäss ZGB;

e)* Überwachung von Weisungen und Auflagen gemäss § 7 Absatz 2 Buchstabe aquinquies;

f)* elektronische Überwachung gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997.

2. Die Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden. Aufzeichnungen gemäss Absatz 1 Buchstabe d sind spätestens 12 Monate nach dem Ende der Massnahme zu vernichten oder zu überschreiben.

3. Der Regierungsrat legt den Kostenrahmen für den Vollzug der elektronischen Überwachung gemäss ZGB und BWIS unter Berücksichtigung der für die elektronische Überwachung im Bereich des Strafvollzugs geltenden Ansätze in einer Verordnung fest.

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