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331.11 JUVG CH-SO

§ 16bis Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Aufzeichnung von Telefongesprächen

Rechtsstellung der Gefangenen - Allgemeines
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§ 16bis JUVG · Aufzeichnung von Telefongesprächen

1. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen von Gefangenen ist zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtungen zulässig.

2. Aufgezeichnete Telefongespräche müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.

3. Sie dürfen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abgehört werden, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung von Disziplinartatbeständen gemäss § 33 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, g und h vorliegen.

4. Telefongespräche von Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen sowie mit den Aufsichtsbehörden dürfen weder aufgezeichnet noch abgehört werden.

5. Die betroffenen Personen sind nachträglich über die Aufzeichnung der Telefongespräche zu informieren.

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