§ 16 Gesetz über den Justizvollzug (JUVG) - Visuelle Überwachung
§ 16 JUVG · Visuelle Überwachung
1. Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können mit Anlagen zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden. Die Anlagen dienen
a)* der Überwachung und Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und in den Transportfahrzeugen;
b) der Gewährleistung der Sicherheit des Personals, der Gefangenen und Dritter;
c) der Durchsetzung der Hausordnung;
d) der Überwachung des Gesundheitszustandes von Gefangenen.
2. Visuell überwacht werden
a)* mit Ausnahme der eigenen Zellen und der sanitären Einrichtungen alle Räume und Flächen, in und auf denen sich die Gefangenen aufhalten können;
b)* die eigenen und die zugewiesenen Zellen sowie besonders eingerichtete Sicherheitszellen, sofern besondere Umstände, wie insbesondere der Gesundheitszustand des Gefangenen oder die von diesem ausgehende Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, eine visuelle Überwachung erfordern;
c)* Besuchsräume;
d)* Fahrzeuge für den Transport von und zu den Vollzugseinrichtungen.
2bis Die visuelle Überwachung und die Aufzeichnung mit technischen Geräten bedürfen einer gut sichtbaren Kennzeichnung. In den Fällen gemäss Absatz 2 Buchstabe c hat eine vorgängige Information der betroffenen Personen zu erfolgen.
2ter Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur dann erfolgen, wenn Verdachtsgründe für eine Straftat oder die Erfüllung eines Disziplinartatbestands vorliegen.
3. Die Aufzeichnungen müssen, sofern sie nicht im Rahmen eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahrens beigezogen worden sind, spätestens 100 Tage nach der Aufzeichnung vernichtet oder überschrieben werden.